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Heizkostenzuschuss der Steiermark in Leibnitz beantragen

Stand 23. September 2026: Für die Heizperiode 2026/2027 hat das Land Steiermark noch keinen Heizkostenzuschuss beschlossen. Im Vorjahr gab die Landesregierung den Zuschuss am 16. Oktober bekannt, am selben Tag begann die Antragsfrist. Wer in Leibnitz wohnt, stellt den Antrag im Bürgerservice der Stadtgemeinde am Hauptplatz 24 - online war das zuletzt nicht möglich.

Ob die Regeln gleich bleiben, steht erst mit dem Beschluss fest. Die Heizperiode 2025/2026 zeigt, womit zu rechnen ist: 340 Euro pro Haushalt und strengere Voraussetzungen beim Wohnsitz als in den Jahren davor.

Die Regeln der Heizperiode 2025/2026

Der Zuschuss betrug 340 Euro als Einmalzahlung, gleich hoch für jede Heizungsart - ob Öl, Gas, Fernwärme, Pellets oder Strom. Pro Haushalt war ein Antrag möglich, die Heizkosten mussten belegt werden. Beantragt werden konnte er von 16. Oktober 2025 bis 27. Februar 2026, und zwar ausschließlich in der Wohnsitzgemeinde.

Den Online-Antrag setzte das Land für 2025/2026 vorübergehend aus. Nach Rückmeldungen von Gemeinden und Städtebund sollte das Formular überarbeitet werden. Ob es 2026/2027 zurückkommt, ist offen.

Zur Größenordnung: In der Heizperiode 2024/2025 bewilligte das Land 23.302 Anträge und zahlte dafür 8,98 Millionen Euro aus.

Wer antragsberechtigt war

Neu war 2025/2026 die Voraussetzung beim Wohnsitz. Antragstellerinnen und Antragsteller mussten seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben. Zusätzlich mussten sie und alle Personen im Haushalt, deren Einkommen zählt, seit 1. September 2025 mit Hauptwohnsitz an der Antragsadresse gemeldet sein. Soziallandesrat Hannes Amesbauer begründete die Verschärfung damit, dass die Leistung nur Menschen mit Lebensmittelpunkt in der Steiermark zugutekommen solle.

Ausgeschlossen waren:

  • Drittstaatsangehörige - antragsberechtigt waren nur Österreicherinnen und Österreicher sowie EU- und EWR-Bürger
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Schüler-, Studenten-, Alten- und Pflegeheimen
  • Minderjährige
  • wer in der Heizsaison (Oktober 2025 bis März 2026) Wohnunterstützung bezog

Einkommensgrenzen

Maßgeblich ist das monatliche Nettoeinkommen aller Personen, die im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Für 2025/2026 galten diese Grenzen:

HaushaltMonatliche Einkommensgrenze
Einpersonenhaushalt1.661 Euro
Ehepaare und Haushaltsgemeinschaften2.492 Euro
Zuschlag je Kind mit Familienbeihilfe498 Euro

Bei Angestellten und Arbeitern rechnet das Land nicht mit dem Betrag, der am Konto landet: Aus einem Lohnzettel, der höchstens sechs Monate alt ist, wird die laufende Lohnsteuerbemessungsgrundlage minus Lohnsteuer genommen, mal 14 und geteilt durch 12. Bei Selbständigen zählt der Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre, in der Land- und Forstwirtschaft 45 Prozent des Einheitswerts. Pensionen, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Alimente, Lehrlingsentschädigung und Familienbeihilfe werden mitgerechnet.

Nicht als Einkommen gelten unter anderem Pflegegeld, die erhöhte Familienbeihilfe, Pflegeelterngeld, die Heimopferrente und ein allfälliger Heizkostenzuschuss der Gemeinde. Auch das Einkommen einer 24-Stunden-Betreuerin, die in der Wohnung gemeldet ist, bleibt außen vor. Die Grenzen gelten auch für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind.

Unterlagen für den Antrag

  • Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder: Lohnzettel, Pensionsbescheid, AMS-Bestätigung, Nachweis über Alimente oder Familienbeihilfe
  • bei selbständiger Tätigkeit, Gewerbe oder Vermietung: Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre
  • in der Land- und Forstwirtschaft: den letztgültigen Einheitswertbescheid
  • den Meldezettel
  • einen Nachweis über die Heizkosten, etwa eine Rechnung oder einen Zahlungsbeleg
  • IBAN für die Auszahlung

Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Das Land prüft Anträge stichprobenartig und kann Kontoauszüge verlangen, wenn Einkommen oder Lebensunterhalt nicht plausibel belegt sind. Fällt der Anspruch nachträglich weg, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.

Antrag in Leibnitz

Zuständig ist das Bürgerservice der Stadtgemeinde Leibnitz, Hauptplatz 24. In der letzten Antragsperiode nannte die Stadt als Ansprechpartnerinnen Frau Poßnitz unter 03452 82423-133 und Frau Kaube unter der Durchwahl -192. Wer in einer Nachbargemeinde wie Wagna, Kaindorf an der Sulm oder Tillmitsch wohnt, stellt den Antrag im eigenen Gemeindeamt.

Allgemeine Fragen beantwortet das Land Steiermark über die kostenlose Hotline 0800 20 10 10 und per E-Mail an heizkostenzuschuss@stmk.gv.at. Sobald die neue Periode beschlossen ist, stehen Richtlinie und Formular auf der Seite des Landes zum Heizkostenzuschuss.

Häufige Fragen

Gibt es 2026/2027 wieder einen Heizkostenzuschuss in der Steiermark?

Beschlossen ist er noch nicht (Stand 23. September 2026). Im Vorjahr hat die Landesregierung den Zuschuss am 16. Oktober bekanntgegeben und die Antragsfrist am selben Tag geöffnet.

Wie hoch war der Heizkostenzuschuss zuletzt?

340 Euro pro Haushalt für die Heizperiode 2025/2026, unabhängig von der Heizungsart. Die Einkommensgrenze lag bei 1.661 Euro netto im Monat für eine Person und 2.492 Euro für Paare, plus 498 Euro je Kind.

Kann man den Heizkostenzuschuss online beantragen?

Für 2025/2026 nicht: Das Land hat den Online-Antrag ausgesetzt, um das Formular zu überarbeiten. Anträge liefen ausschließlich über das Gemeindeamt, in Leibnitz über das Bürgerservice am Hauptplatz 24.

Stand: 23. September 2026 · Regeln nach der Richtlinie 2025/2026 des Landes Steiermark und der Landesaussendung vom 16. Oktober 2025, Online-Antrag nach ORF Steiermark, Antragsstelle und Unterlagen nach dem Newsroom der Stadt Leibnitz. Angaben ohne Gewähr.